Entwaldungsverordnung: Fristen, Pflichten und Stand
Ein Möbelhersteller in Ostwestfalen bekommt eine Mail von seinem größten Kunden. Ab Ende 2026 nimmt der Handel Eichenplatten nur noch mit einer Referenznummer an. Gefragt sind das Erzeugerland, die Koordinaten der Flächen und eine Erklärung, die in einem EU-System hinterlegt ist. Im Ordner liegen Rechnungen, Lieferscheine und ein Zertifikat. Keines dieser Papiere enthält das, was jetzt verlangt wird. An dieser Stelle stellt sich die Frage sehr konkret: Was fordert die Entwaldungsverordnung, und ab wann gilt sie wirklich?
Auf einen Blick:
- Die Entwaldungsverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, im Sprachgebrauch auch EUDR genannt.
- Sie erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, dazu viele daraus hergestellte Erzeugnisse.
- Stichtag ist der 31. Dezember 2020. Ware von Flächen, die danach entwaldet wurden, darf nicht auf den EU-Markt.
- Der Geltungsbeginn wurde zweimal verschoben: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
- Pflicht ist eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem, mit den Geodaten jedes Grundstücks.
Was die Entwaldungsverordnung verlangt
Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Ihr Kern steht in Artikel 3 und ist kurz. Ein erfasstes Erzeugnis darf nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn es entwaldungsfrei ist. Es muss zusätzlich nach dem Recht des Erzeugerlandes erzeugt worden sein. Und es muss von einer Sorgfaltserklärung gedeckt sein. Alle drei Bedingungen gelten zusammen. Fehlt eine, bleibt die Ware draußen.
Entwaldungsfrei bezeichnet Ware, deren Rohstoff auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz kommt hinzu, dass es nach diesem Datum ohne Waldschädigung geerntet wurde. Der Stichtag liegt bewusst vor dem Inkrafttreten der Verordnung, damit die Rodung nicht vorgezogen wird.
Die Sorgfaltserklärung ist die elektronische Erklärung, mit der ein Marktteilnehmer bestätigt, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko gefunden wurde. Sie enthält unter anderem Name und EORI-Nummer, den KN-Code, die Menge, das Erzeugerland und die Geodaten aller Flächen. Wer sie abgibt, übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität der Ware.
Die sieben Rohstoffe und die Erzeugnisse daraus
Der Anwendungsbereich hängt nicht am Rohstoff allein, sondern an den KN-Codes in Anhang I. Deshalb trifft die Verordnung auch Betriebe, die nie eine Plantage gesehen haben.
| Rohstoff | Beispiele für erfasste Erzeugnisse |
|---|---|
| Rinder | lebende Rinder (0102 21, 0102 29), Rindfleisch (0201, 0202) |
| Kakao | Kakaobohnen (1801), Kakaobutter (1804), Schokolade (1806) |
| Kaffee | Rohkaffee und gerösteter Kaffee (0901) |
| Ölpalme | Palmkerne (1207 10), Palmöl (1511) |
| Kautschuk | Naturkautschuk in Rohform (4001) |
| Soja | Sojabohnen (1201) |
| Holz | Sperrholz (4412), Paletten und Kisten (4415), Papier und Pappe, Holzmöbel (9403) |
Ein Schokoladenhersteller in Hamburg fällt also genauso in den Anwendungsbereich wie der Kakaoimporteur vor ihm. Das Gleiche gilt zum Beispiel für einen Möbelhändler, der Stühle aus Asien bezieht, oder für eine Druckerei, die Papier aus Drittländern einkauft. Der erste Schritt ist deshalb immer der Abgleich der eigenen Artikelliste mit Anhang I.
Marktteilnehmer oder Händler: welche Rolle Sie trifft
Marktteilnehmer sind Personen oder Unternehmen, die ein erfasstes Erzeugnis im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder es ausführen. Diese Rolle trägt die volle Sorgfaltspflicht: Informationen sammeln, Risiko bewerten, Risiko mindern, Erklärung abgeben.
Händler sind alle übrigen Glieder der Lieferkette, die ein erfasstes Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen. Händler, die keine KMU sind, werden wie Marktteilnehmer behandelt und haben dieselben Pflichten. Händler, die KMU sind, müssen Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen sammeln und fünf Jahre aufbewahren.
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Sitzt der Verkäufer außerhalb der Union, gilt die erste in der Union niedergelassene Person, die die Ware bereitstellt, als Marktteilnehmer. Und Referenznummern sind keine Höflichkeit: Wer Ware weitergibt, muss die Nummern der zugehörigen Erklärungen an die nächste Stufe weiterreichen.
Weiter unten in der Kette wird es dadurch leichter. Ist für eine Vorstufe bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben worden, muss ein Marktteilnehmer, der ein KMU ist, die Prüfung nicht wiederholen. Er nennt der Behörde auf Anfrage die Referenznummer. Größere Marktteilnehmer dürfen sich ebenfalls auf bestehende Erklärungen stützen, müssen sich aber vorher vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht dort wirklich erfüllt wurde. Die Verantwortung für die Ware bleibt in beiden Fällen bei dem, der sie in Verkehr bringt. Für Teile eines Erzeugnisses, die noch nie geprüft wurden, gilt die volle Pflicht.
Artikel 9: Geodaten sind der Kern
Artikel 9 listet auf, was ein Marktteilnehmer sammeln und fünf Jahre aufbewahren muss. Dazu gehören die Beschreibung des Erzeugnisses, die Menge, das Erzeugerland, Lieferant und Abnehmer sowie belastbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität. Der schwierigste Punkt ist die Geolokalisierung.
Geolokalisierung bezeichnet die Lage eines Grundstücks in Breiten- und Längengrad mit mindestens sechs Nachkommastellen. Für Flächen über vier Hektar reicht ein einzelner Punkt nicht, dort ist ein Polygon aus mehreren Punkten nötig, das die Grenzen der Fläche beschreibt. Bei Rindern verweisen die Koordinaten auf die Haltungsbetriebe. Anzugeben ist außerdem der Zeitraum der Erzeugung.
Ein Röster, der Rohkaffee aus zwei Ländern mischt, sieht schnell, was das bedeutet. Für jede Partie braucht er das Erzeugerland, den Erntezeitraum und die Koordinaten jeder einzelnen Fläche, von der die Bohnen stammen. Liefert eine Genossenschaft die Ware von mehreren hundert Betrieben, gehören die Flächen aller dieser Betriebe dazu. Eine Sammelangabe zur Region genügt nicht, und eine Postanschrift ist keine Geolokalisierung.
Diese Daten müssen von der Fläche bis zum Importeur durch die gesamte Kette wandern, über Länder- und Firmengrenzen hinweg. Sie landen im EU-Informationssystem, das eine Referenznummer zurückgibt. Wird auf einer angegebenen Fläche eine Entwaldung nach dem Stichtag festgestellt, ist die gesamte Ware dieser Fläche vom Markt ausgeschlossen.
Zweimal verschoben: der aktuelle Stand
Ursprünglich sollten die Pflichten ab dem 30. Dezember 2024 greifen, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2025. Die Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19. Dezember 2024 schob beide Termine um ein Jahr. Die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 schob sie erneut um ein Jahr und vereinfachte zugleich bestimmte Pflichten von Marktteilnehmern und Händlern.
| Gruppe | Anwendungsbeginn |
|---|---|
| Große und mittlere Marktteilnehmer und Händler | 30. Dezember 2026 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen | 30. Juni 2027 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen mit Erzeugnissen, die schon unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen | 30. Dezember 2026 |
Achten Sie beim Recherchieren auf das Alter der Quelle. Viele Merkblätter, Präsentationen und Fachartikel nennen weiterhin den 30. Dezember 2025 oder den 30. Juni 2026. Das sind die Daten vor der zweiten Verschiebung, und sie stimmen nicht mehr.
Was deutsche Unternehmen jetzt tun sollten
In Deutschland führt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Kontrollen bei den hier niedergelassenen Marktteilnehmern und Händlern durch. Für heimische Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind die Behörden der Bundesländer zuständig. Die Kontrollen sind keine Stichprobe nach Gefühl: Nach Artikel 16 der Verordnung prüfen die Behörden jährlich mindestens 9 Prozent der Marktteilnehmer bei Ware aus Hochrisikoländern, 3 Prozent bei Standardrisiko und 1 Prozent bei niedrigem Risiko. Der Bußgeldrahmen liegt nach derselben Verordnung bei mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes.
Vier Schritte lohnen sich vor dem Dezember 2026:
- Artikelliste mit Anhang I abgleichen und die betroffenen KN-Codes markieren.
- Die eigene Rolle je Warenstrom festlegen, also Marktteilnehmer oder Händler, KMU oder nicht.
- Lieferanten schriftlich nach Erzeugerland, Koordinaten und Erzeugungszeitraum fragen, und zwar pro Fläche.
- Nachweise zu Entwaldungsfreiheit und Legalität ablegen, fünf Jahre auffindbar.
Wer diese Arbeit ohnehin anfasst, sollte sie nicht isoliert planen. Dieselben Stammdaten tragen auch andere EU-Vorhaben, etwa den digitalen Produktpass oder die Nachweise zu Verpackungen aus der PPWR. Auch die Stoffdaten aus der REACH-Verordnung hängen an denselben Artikelnummern.
Wo Bindu hilft. Bindu führt Lieferantenangaben, Koordinaten und Nachweise pro Warenstrom zusammen und hält sie prüffähig, bis die Sorgfaltserklärung fällig ist. Die Fachlogik dazu steht auf der EUDR-Seite.
FAQ
Was ist die Entwaldungsverordnung?
Die Entwaldungsverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt. Sie verlangt, dass erfasste Ware entwaldungsfrei und legal erzeugt ist und von einer Sorgfaltserklärung gedeckt wird.
Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2023/1115
Ab wann gilt die EUDR nach der Verschiebung?
Für große und mittlere Marktteilnehmer und Händler gilt sie ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Kleinst- und Kleinunternehmen, deren Erzeugnisse bereits von der EU-Holzhandelsverordnung erfasst waren, starten ebenfalls am 30. Dezember 2026.
Quelle: Europäische Kommission, entwaldungsfreie Produkte
Welche Rohstoffe sind betroffen?
Betroffen sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie die in Anhang I gelisteten Erzeugnisse daraus. Dazu zählen zum Beispiel Schokolade, Palmöl, Papier und Holzmöbel.
Quelle: EUR-Lex, Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115
Wer ist in Deutschland zuständig?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung setzt die Verordnung um und kontrolliert die in Deutschland niedergelassenen Marktteilnehmer und Händler. Für heimische Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz kontrollieren die Behörden der Bundesländer.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Reicht ein Nachhaltigkeitszertifikat als Nachweis?
Nein. Zertifikate und freiwillige Systeme können in die Risikobewertung einfließen, sie ersetzen die Pflichtangaben aus Artikel 9 aber nicht. Geodaten, Erzeugerland, Mengen und Legalitätsnachweise müssen unabhängig davon vorliegen.
Quelle: EUR-Lex, Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1115