Digitaler Produktpass: Ab wann gilt er und für wen?
Ein Produkt trägt künftig seine eigenen Daten mit sich. Ein Code auf dem Etikett, dahinter ein Datensatz, den Zoll, Handel, Reparaturbetriebe und Verbraucher lesen können.
Der digitale Produktpass ist die zentrale Neuerung der EU-Ökodesign-Verordnung. Wer in Deutschland danach sucht, stellt meist nur eine Frage: Ab wann gilt das für mein Produkt? Die ehrliche Antwort lautet für fast jede Produktgruppe: sobald der passende delegierte Rechtsakt vorliegt.
Auf einen Blick:
- Der digitale Produktpass ist ein produktspezifischer Datensatz, der über einen Datenträger am Produkt abrufbar ist.
- Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1781, in Kraft seit 18. Juli 2024.
- Die Verordnung ist nur ein Rahmen. Was im Pass steht, legt je Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt fest.
- Nach Artikel 4 gilt ein solcher Rechtsakt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten.
- Verbindlich ist der Pass bisher nur für bestimmte Batterien, ab 18. Februar 2027, und zwar aus der Batterieverordnung heraus.
- Die Kommission führt ein zentrales Register mit den eindeutigen Produktkennungen. Der Zoll gleicht Einfuhren dagegen ab.
Was ist der digitale Produktpass?
Der digitale Produktpass ist nach Artikel 2 der Ökodesign-Verordnung ein produktspezifischer Datensatz. Er enthält die Angaben, die der jeweils anwendbare delegierte Rechtsakt nennt, und ist elektronisch über einen Datenträger zugänglich.
Zwei technische Begriffe hängen daran.
Ein Datenträger ist ein Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das ein Gerät lesen kann. In der Praxis ist das meist ein QR-Code.
Die eindeutige Produktkennung ist eine eindeutige Zeichenfolge, die ein Produkt identifiziert und zugleich einen Weblink zum Pass ermöglicht.
Artikel 10 verlangt, dass der Datenträger am Produkt, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angebracht ist. Wo genau, regelt der delegierte Rechtsakt der Produktgruppe. Datenträger und Kennungen müssen den ISO/IEC-Normen der Reihe 15459 entsprechen, solange keine harmonisierten Normen im Amtsblatt veröffentlicht sind.
Artikel 9 formuliert die eigentliche Pflicht kurz: Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ein Pass verfügbar ist. Dessen Daten müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Das Gesetz dahinter: die Ökodesign-Verordnung
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1781, meist Ökodesign-Verordnung oder ESPR genannt. Sie gilt für alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einschließlich Bauteilen und Zwischenprodukten. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel sowie lebende Pflanzen und Tiere.
Die Verordnung beschreibt, wie ein Pass auszusehen hat. Sie sagt nicht, was für Ihr Produkt darin steht. Das legt je Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt der Kommission fest.
Artikel 9 Absatz 2 zählt auf, was ein solcher Rechtsakt regeln muss: die aufzunehmenden Daten, den Datenträger samt Layout und Position, die Ebene (Modell, Charge oder Artikel). Ebenso den Zugang für Kunden vor dem Kaufvertrag, die Zugriffsrechte je Akteur und den Zeitraum der Verfügbarkeit.
Dieser Zeitraum muss mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts entsprechen. Artikel 11 geht noch weiter: Der Pass bleibt auch dann verfügbar, wenn der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer insolvent wird oder seine Tätigkeit in der Union einstellt.
Welche Daten der Pass trägt
Anhang III listet auf, was ein delegierter Rechtsakt verlangen oder zulassen kann. Die Liste ist erfreulich konkret:
- die eindeutige Produktkennung auf der festgelegten Ebene
- eine GTIN nach ISO/IEC 15459-6 oder eine gleichwertige Kennung
- einschlägige Warencodes, zum Beispiel einen TARIC-Code
- Unterlagen zur Konformität, etwa die Konformitätserklärung oder die technischen Unterlagen
- Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen sowie Warn- und Sicherheitshinweise
- Angaben zum Hersteller samt dessen eindeutiger Kennung des Wirtschaftsteilnehmers
- Angaben zum Importeur einschließlich seiner EORI-Nummer
- eindeutige Kennungen der Einrichtungen, also der Standorte
- die Referenz des Dienstleisters, der die Sicherungskopie des Passes speichert
Nicht alles davon ist öffentlich. Artikel 11 verlangt kostenlosen und einfachen Zugang, aber jeweils nach Zugriffsrechten. Kunden, Hersteller, Händler, Reparaturbetriebe, Recyclingunternehmen, Marktüberwachung, Zoll und zivilgesellschaftliche Organisationen sehen unterschiedliche Ausschnitte desselben Passes.
Welche Stoffe in einem Erzeugnis stecken, ist ohnehin schon Thema der REACH-Verordnung. Der Pass macht solche Angaben maschinenlesbar und hängt sie an das einzelne Produkt statt an eine PDF-Ablage.
Digitaler Produktpass: Ab wann gilt er?
Für fast jede Produktgruppe steht das Datum noch nicht fest. Es folgt aus dem delegierten Rechtsakt für diese Gruppe. Nach Artikel 4 Absatz 4 liegt der Geltungsbeginn mindestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten.
Artikel 18 Absatz 5 nennt die Gruppen, die im ersten Arbeitsplan Vorrang haben: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhwerk), Möbel einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte sowie Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik.
Den Arbeitsplan 2025-2030 hat die Kommission am 16. April 2025 angenommen. Er nennt je Gruppe einen vorläufigen Zeitplan für die Annahme des Rechtsakts, nicht das Datum, ab dem Sie liefern müssen.
| Produktgruppe | Vorläufige Annahme des Rechtsakts | Pflichtdatum |
|---|---|---|
| Eisen und Stahl | 2026 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Textilien und Bekleidung | 2027 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Reifen | 2027 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Aluminium | 2027 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Möbel | 2028 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Matratzen | 2029 | folgt aus dem Rechtsakt |
| Bestimmte Batterien | bereits geregelt | 18. Februar 2027 |
Diese Jahreszahlen stammen aus dem Arbeitsplan und sind dort ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet. Wer Ihnen heute ein festes Pflichtdatum für Textilien oder Möbel nennt, rät.
Der Aufwand lohnt trotzdem früh. Auf die neu zu regelnden Produkte entfallen nach dem Arbeitsplan 2025-2030 rund 31 % der Klimafolgen des EU-Verbrauchs.
Wer den Pass erstellen muss
Wirtschaftsteilnehmer sind nach Artikel 2 der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Importeur, der Vertreiber, der Händler und der Fulfilment-Dienstleister. Verantwortlich für den Pass ist derjenige, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Drei Pflichten aus Artikel 10 und 12 fallen dabei oft unter den Tisch:
- Händlern und Betreibern von Online-Marktplätzen ist auf Anfrage eine digitale Kopie des Datenträgers zu überlassen, kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen.
- Beim Inverkehrbringen ist eine Sicherungskopie des Passes bei einem unabhängigen Drittdienstleister zu hinterlegen.
- Fehlt einem Akteur der Kette noch eine eindeutige Kennung, beantragt sie derjenige, der den Pass ausstellt, in dessen Namen.
Ein Importeur, der in Drittländern einkauft, braucht damit Daten von Lieferanten, die diese heute nicht führen. Das ist ein Beschaffungsthema, kein IT-Thema. Wer schon Lieferantenangaben für die EU-Entwaldungsverordnung oder für die Verpackungsverordnung PPWR eingesammelt hat, kennt den Aufwand.
Das Register und die Kontrolle am Zoll
Artikel 13 verpflichtet die Kommission, bis zum 19. Juli 2026 ein digitales Register aufzubauen. Darin werden mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert. Bei Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, kommt der Warencode hinzu.
Der Wirtschaftsteilnehmer lädt diese Daten selbst hoch. Das Register schickt ihm dafür automatisch eine eindeutige Registrierungskennung zurück. Diese Mitteilung ist ausdrücklich kein Nachweis, dass Sie die Verordnung einhalten.
Am Zoll wird daraus eine echte Kontrolle. Wer ein erfasstes Produkt zum freien Verkehr anmeldet, legt die Registrierungskennung vor. Die Zollbehörden überlassen die Ware erst, wenn Kennung und Warencode zu den Registerdaten passen. Die Prüfung läuft elektronisch über die Verknüpfung des Registers mit EU CSW-CERTEX.
Nach dem Zeitplan auf der DPP-Seite der Kommission ist das Register seit dem 20. Juli 2026 einsatzbereit. Artikel 14 sieht zusätzlich ein öffentliches Webportal vor, in dem Passdaten gesucht und verglichen werden können.
Batteriepass und digitaler Produktpass
Der Batteriepass ist eine elektronische Akte für eine einzelne Batterie. Er steht nicht in der Ökodesign-Verordnung, sondern in Artikel 77 der Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542.
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in Verkehr gebrachte LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie einen solchen Pass. Abrufbar ist er über einen QR-Code, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist. Gelöscht wird der Pass erst, wenn die Batterie recycelt wurde.
Damit ist der Batteriepass der erste verbindliche digitale Produktpass in der EU. Die beiden Systeme sind bewusst verzahnt. Die Ökodesign-Verordnung hat die Batterieverordnung geändert: Wer eine Batterie in Verkehr bringt, lädt deren individuelle Kennung in dasselbe Register hoch. Und Artikel 78 der Batterieverordnung verlangt, dass der Batteriepass mit den digitalen Produktpässen des Ökodesign-Rechts vollständig interoperabel ist.
Umgekehrt kann eine Produktgruppe vom Pass ausgenommen werden, wenn anderes Unionsrecht bereits ein gleichwertiges digitales System vorsieht. Der Arbeitsplan nennt dafür die EPREL-Datenbank für Produkte mit Energieetikett.
Wo Bindu hilft. Der Pass scheitert nicht an der Technik, sondern an den Daten: Zusammensetzung, Herkunft, Kennungen und Nachweise liegen verteilt bei Lieferanten und in Dateiablagen. Bindu sammelt diese Angaben einmal ein und hält je Regelwerk eine Checkliste mit den zugehörigen Belegen bereit. Wie das für eine einzelne Verordnung aussieht, zeigt unsere EUDR-Seite.
FAQ
Ab wann gilt der digitale Produktpass?
Für bestimmte Batterien ab dem 18. Februar 2027. Für alle anderen Produktgruppen gibt es noch kein Datum. Es folgt jeweils aus dem delegierten Rechtsakt der Produktgruppe, und dessen Geltungsbeginn liegt nach Artikel 4 Absatz 4 mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1781 Quelle: Verordnung (EU) 2023/1542
Für welche Produkte gilt der digitale Produktpass?
Die Ökodesign-Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einschließlich Bauteilen und Zwischenprodukten. Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sind ausgenommen. Eine Passpflicht entsteht aber erst, sobald für die Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt erlassen ist.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1781
Welche Daten stehen im digitalen Produktpass?
Anhang III nennt unter anderem die eindeutige Produktkennung, eine GTIN, Warencodes wie den TARIC-Code, Konformitätsunterlagen, Handbücher und Sicherheitshinweise, Angaben zu Hersteller und Importeur samt EORI-Nummer sowie die Kennungen der beteiligten Einrichtungen. Der genaue Umfang steht im delegierten Rechtsakt.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1781
Wer muss den digitalen Produktpass erstellen?
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Er lädt die Kennungen in das EU-Register hoch, sorgt für eine Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister und stellt Händlern auf Anfrage eine digitale Kopie des Datenträgers bereit.
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1781
Ist der Batteriepass ein digitaler Produktpass?
Ja, und zwar der erste verbindliche. Er beruht auf Artikel 77 der Batterieverordnung, gilt ab dem 18. Februar 2027 und muss mit den Pässen des Ökodesign-Rechts vollständig interoperabel sein. Die individuelle Batteriekennung wird in dasselbe EU-Register geladen.
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1542