Ab 2026 nennt jede Lieferung die Fläche, auf der sie gewachsen ist.
Sieben Rohstoffe, ein Stichtag: der 31. Dezember 2020. Jede Erzeugungsfläche geolokalisiert, jede Charge rechtskonform erzeugt, jede Sendung von einer Sorgfaltserklärung gedeckt, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Verordnung (EU) 2023/1115 · EUDR · Geltungsbeginn 30. Dezember 2026
Die EUDR auf einen Blick
Die EU-Entwaldungsverordnung, Verordnung (EU) 2023/1115, verbietet es, sieben Rohstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen oder aus der Union auszuführen, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Sie löst die Holzhandelsverordnung ab und verlagert den Nachweis von der Zusicherung des Lieferanten auf die Koordinaten der Fläche.
Drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen
Ein relevantes Erzeugnis darf nur dann in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig vorliegen. Fällt eine weg, entfällt die Marktfähigkeit, unabhängig von Zertifikaten oder der Zusicherung eines Lieferanten.
Der Rohstoff wurde auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz tritt eine zweite Bedingung hinzu: die Ernte darf nach diesem Stichtag keine Waldschädigung ausgelöst haben. Für Holz gelten beide Bedingungen kumulativ. Entwaldung meint dabei die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob sie menschlich verursacht wurde.
Erzeugt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes: Landnutzungsrechte, Umwelt- und Forstrecht, Rechte Dritter, Arbeitsrecht, Menschenrechtsschutz, die freiwillige vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung sowie Steuer-, Zoll-, Handels- und Antikorruptionsrecht. Maßgeblich ist das Recht des Erzeugerlandes, nicht das des Verarbeitungs- oder Absatzlandes.
Die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) wird eingereicht, bevor das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird. Mit der Einreichung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Angaben.
Zertifikate und Systeme Dritter können in die Risikobewertung einfließen, ersetzen die Sorgfaltsprüfung aber nicht. Ein vernachlässigbares Risiko ist keine Freistellung, sondern das Ergebnis der durchgeführten Prüfung. Es gibt keinen Rohstoff und kein Land mit einem im Voraus zugewiesenen Konformitätsstatus.
Die sieben Rohstoffe und ihre KN-Codes
Anhang I listet 76 Codes. Zwei Prüfungen gehören dabei zusammen: der KN-Code muss in Anhang I stehen und das Erzeugnis muss den gelisteten Rohstoff tatsächlich enthalten, aus ihm hergestellt oder damit gefüttert worden sein. Ein vorangestelltes ex bedeutet: nur der beschriebene Teil der Position ist erfasst, etwa allein hölzerne Sitzmöbel unter 9401.
Rinder
0102 · 0201 · 0202 · 0206 · 1602 50 · 4101 · 4104 · 4107 · 4114Lebende Tiere, Fleisch, Innereien, Häute und Leder. Fertige Lederwaren unter 4202 sind nicht gelistet und damit außerhalb.
Kakao
1801 · 1802 · 1803 · 1804 · 1805 · 1806Die vollständige Kette von der Bohne über Butter und Pulver bis zur Schokolade unter 1806.
Kaffee
0901Eine einzige Position. Rösten allein verändert die ersten vier Stellen des HS-Codes nicht.
Ölpalme
1207 10 · 1511 · 1513 · 2306 60 · 2905 45 · 2915 · 3823Palmkerne, Palmöl, Palmkernöl, Ölkuchen und Oleochemie. Margarine unter 1517 ist nicht gelistet und fällt heraus.
Kautschuk
4001 · 4005 bis 4017Nur Naturkautschuk, einschließlich Reifen unter 4011 und 4012. Synthesekautschuk bleibt außerhalb.
Soja
1201 · 1208 10 · 1507 · 2304Bohnen, Mehl, Öl und Ölkuchen. Sojaschrot unter 1208 10 ist zugleich das Futtermittel, auf das die Fütterungsvariante zielt.
Holz
4401 bis 4421 · 9401 bis 9403 · 9406 10Von Rundholz über Kisten unter 4415 bis Möbel und Fertigbauten. Bambus gilt nicht als Holz, ein Bambusstuhl unter 9403 fällt heraus.
Anhang I ist versionierbar: die Kommission kann die KN-Codes per delegiertem Rechtsakt anpassen (Artikel 34). Der Anwendungsbereich ist deshalb stichtagsbezogen zu prüfen, nicht einmalig.
Für wen die EUDR gilt
Der Pflichtenumfang ergibt sich aus zwei unabhängigen Achsen: der Rolle in der Lieferkette und der Größe des Unternehmens. Die Rolle entscheidet, ob die Sorgfaltsprüfung überhaupt zu durchlaufen ist. Nur Marktteilnehmer durchlaufen sie. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler halten allein die Informationskette.
Wer ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der Union ausführt. Der Marktteilnehmer führt die Sorgfaltspflichten vollständig durch (Artikel 9, 10 und 11) und reicht die Sorgfaltserklärung ein. Die Verantwortung bleibt bei ihm, auch wenn er sich auf Erklärungen seiner Vorlieferanten stützt. Ist der erste Inverkehrbringer außerhalb der Union niedergelassen, gilt die erste in der Union niedergelassene Person, die das Erzeugnis bereitstellt, als Marktteilnehmer (Artikel 7).
Wer aus Erzeugnissen, die bereits von einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung erfasst sind, ein abgeleitetes Erzeugnis herstellt und in Verkehr bringt. Keine eigene Risikobewertung, aber Informations- und Aufbewahrungspflichten. Die Abgrenzung zum Händler entscheidet sich an den ersten vier Stellen des HS-Codes: ändert die Verarbeitung sie, liegt ein abgeleitetes Erzeugnis vor. Wer ein bereits abgeleitetes Erzeugnis aus einem Drittland einführt, etwa außerhalb der Union hergestellte Schokolade, ist dagegen Marktteilnehmer, nicht nachgelagerter Marktteilnehmer.
Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis unverändert auf dem Markt bereitstellt. Die leichteste Stufe: Angaben zu Lieferanten und Kunden sowie die Referenznummern fünf Jahre aufbewahren. Händler, die keine KMU sind, müssen sich zusätzlich registrieren und bei begründeter Besorgnis prüfen.
Eine Untergruppe der Marktteilnehmer mit vereinfachter Meldung. Vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: natürliche Person oder Kleinst- beziehungsweise Kleinunternehmen, niedergelassen in einem Land mit geringem Risiko, Primärerzeugung auf eigenen Flächen oder in eigenen Haltungsbetrieben, und Erzeugung in ebendiesem Land. Dann genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung, und die Postanschrift kann die Geolokalisierung ersetzen.
Eine in der Union niedergelassene Person mit schriftlichem Mandat, die die Sorgfaltserklärung für einen Marktteilnehmer einreicht, etwa eine Genossenschaft für ihre Mitglieder. Der Bevollmächtigte reicht nur ein, er führt die Sorgfaltsprüfung nicht durch. Die Verantwortung bleibt beim Marktteilnehmer. Ein Zollvertreter ist etwas anderes und nie Marktteilnehmer.
Die KMU-Stufen
Die Einstufung folgt Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775. Eine Klasse ist erreicht, wenn mindestens zwei der drei Kriterien nicht überschritten werden.
| Klasse | Bilanzsumme | Nettoumsatz | Beschäftigte im Jahresdurchschnitt |
|---|---|---|---|
| Kleinstunternehmen | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleines Unternehmen | ≤ 5.000.000 € | ≤ 10.000.000 € | ≤ 50 |
| Mittleres Unternehmen | ≤ 25.000.000 € | ≤ 50.000.000 € | ≤ 250 |
| Großes Unternehmen | überschreitet mindestens zwei der drei Grenzwerte für mittlere Unternehmen | ||
Maßgeblich ist die einzelne Rechtsperson, nicht die Gruppe: eine kleine Tochter eines großen Konzerns bleibt KMU. Die Einstufung wechselt erst, wenn zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Unternehmen, die keine KMU sind, brauchen zusätzlich einen Compliance-Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Auditfunktion (Artikel 11) sowie einen öffentlichen Jahresbericht (Artikel 12 Absatz 3).
Ein Punkt, ein Polygon oder ein Stopp
Die Koordinaten sind das Bindeglied zwischen einer realen Fläche und der satellitengestützten Prüfung. Die Regeln sind mechanisch, und die Fehler sind es auch.
Ein Punkt
Ein Koordinatenpaar aus Breiten- und Längengrad mit mindestens sechs Nachkommastellen (Artikel 2 Nummer 28). Weniger genaue Angaben lassen die Fläche im System nicht auflösen.
Ein Polygon
Genügend Stützpunkte, um den tatsächlichen Umriss abzubilden. Ein Polygon je Grundstück. Stammt eine Charge von mehreren Flächen, enthält die Erklärung mehrere Polygone.
Haltungsbetriebe
Bei Rindern werden die Haltungsbetriebe erfasst, jeweils als Punkt. Das Futter muss entwaldungsfrei sein, für das Futter selbst ist aber keine Geolokalisierung zu erheben.
Keine Vermischung
Massenbilanz wird nicht anerkannt. Wird auf einer Fläche Entwaldung festgestellt, sind sämtliche Rohstoffe von dieser Fläche disqualifiziert (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d).
Für die Richtigkeit der Koordinaten haftet der Marktteilnehmer, auch wenn der Erzeuger sie geliefert hat. Falsche Geodaten sind selbst ein Verstoß. Ein fehlendes Grundbuch ist dagegen kein Hindernis: die Geolokalisierung genügt, die Rechtmäßigkeit der Landnutzung ist gesondert nachzuweisen.
Von der Fläche zur Referenznummer
Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 besteht aus drei Schritten und endet mit der Sorgfaltserklärung. Ein vorgeschriebenes Format gibt es nicht, wohl aber einen vorgeschriebenen Inhalt.
- 01
Informationen erheben
Artikel 9 listet acht Angaben je Erzeugnis: Beschreibung samt Handelsname und, bei Holz, dem gebräuchlichen und dem vollständigen wissenschaftlichen Artnamen; Menge in Kilogramm Eigenmasse; Erzeugerland; Geolokalisierung aller Flächen mit Erzeugungszeitraum; Lieferant; Kunde; Nachweise für Entwaldungsfreiheit; Nachweise für die Rechtskonformität. Lässt sich eine dieser Angaben nicht beschaffen, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Die Weigerung eines Lieferanten ist keine Entschuldigung.
- 02
Risiko bewerten
Artikel 10 nennt vierzehn Kriterien, darunter die Risikostufe des Erzeugerlandes nach Artikel 29, die Komplexität der Lieferkette, das Risiko der Vermischung mit Ware unbekannten Ursprungs und die Verlässlichkeit der erhobenen Angaben. In Verkehr gebracht werden darf nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko. Die Bewertung ist zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.
- 03
Risiko mindern
Bleibt das Risiko nach der Bewertung mehr als vernachlässigbar, verlangt Artikel 11 Minderungsmaßnahmen: zusätzliche Informationen und Unterlagen, unabhängige Erhebungen oder Audits, Unterstützung von Lieferanten, insbesondere von Kleinbauern. Lässt sich das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Maß senken, darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden.
- 04
Sorgfaltserklärung einreichen
Die Erklärung geht vor dem Inverkehrbringen in das EU-Informationssystem (TRACES). Sie enthält die Angaben aus Artikel 9 und die Erklärung, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt sind und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Eine Erklärung kann mehrere Chargen und Sendungen abdecken, muss aber die gesamte Menge erfassen und vor dem ersten Inverkehrbringen vorliegen. Korrekturen sind nur innerhalb von 72 Stunden möglich und nicht mehr, sobald die Erklärung in einer Zollanmeldung verwendet wurde.
- 05
Referenznummer weitergeben und aufbewahren
Zurück kommt die Referenznummer. Sie geht an den Zoll und an die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (Artikel 4 Absatz 7), nicht an Verbraucher. Alle Unterlagen der Artikel 9 bis 11 sind fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Überlassung durch den Zoll ist kein Nachweis der Konformität: die Behörde kann später weiter prüfen.
Die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13
Stammen alle Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko und ist das Risiko von Umgehung oder Vermischung vernachlässigbar, entfallen die Artikel 10 und 11. Artikel 9 gilt weiter: die Geolokalisierung ist auch bei geringem Risiko vollständig zu erheben. Liegen Hinweise auf einen Verstoß vor, etwa eine begründete Besorgnis nach Artikel 31, ist die volle Prüfung unverzüglich nachzuholen und die zuständige Behörde zu unterrichten.
Das Länder-Benchmarking nach Artikel 29
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 ordnet jedes Land einer von drei Risikostufen zu. Als hohes Risiko sind vier Länder eingestuft: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Rund 153 Länder gelten als geringes Risiko. Der Rest bildet die Standardstufe, und darin liegen die eigentlichen Entwaldungsfronten: Brasilien, Indonesien, Côte d'Ivoire, Malaysia, Nigeria, die Demokratische Republik Kongo und Kolumbien. Die Stufe bestimmt auch die Kontrolldichte: 1 Prozent der Marktteilnehmer bei geringem, 3 Prozent bei Standard- und mindestens 9 Prozent bei hohem Risiko.
Die Fristen nach zwei Verschiebungen
Die EUDR wurde zweimal verschoben und einmal spürbar vereinfacht. Vier Daten sind auseinanderzuhalten, und sie werden in der Praxis regelmäßig verwechselt.
Entwaldungsstichtag. Flächen, die danach entwaldet wurden, sind nicht konform. Der Stichtag wurde nie verschoben.
Inkrafttreten. Erzeugnisse, die vor diesem Tag erzeugt wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Geltungsbeginn für große und mittlere Unternehmen.
Geltungsbeginn für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 niedergelassen waren.
Flächen einmal erfassen, jede Sendung danach ist Routine.
Bindu erfasst Ihre Erzeugungsflächen einmal, prüft die Geometrie gegen die geltenden Vorgaben, screent die Risikostufe des Ursprungslands je Charge, baut die Sorgfaltserklärung aus den Artikel-9-Angaben und legt jede Fläche, jede Meldung und jeden Nachweis fünf Jahre revisionssicher ab.