Zum Inhalt springen

PPWR Verordnung: die EU-Verpackungsverordnung erklärt

Raahul Dutta26. September 202610 Min. Lesezeit
Hunderte grüne Glasflaschen stehen dicht an dicht auf dem Förderband einer Abfüllanlage.
Foto von Waldemar Brandt auf Unsplash

Verpackung war lange eine Sache des Einkaufs. Ein Lieferant schlug ein Format vor, der Preis stimmte, die Palette ging raus. Ab dem 12. August 2026 verlagert sich diese Entscheidung. Dann gilt die PPWR, und sie schreibt vor, wie eine Schale, eine Folie oder ein Verschluss beschaffen sein muss und welche Unterlagen dazu im Haus liegen müssen.

Für Unternehmen in Deutschland ist daran vor allem eines neu. Es gibt kein Umsetzungsgesetz mehr, auf das man warten könnte. Der Text gilt so, wie er im Amtsblatt steht.

Auf einen Blick:

  • Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
  • Sie gilt ab dem 12. August 2026 und hebt die Richtlinie 94/62/EG zum selben Datum auf, bis auf einzelne benannte Vorschriften.
  • Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ein nationales Umsetzungsgesetz ist dafür nicht nötig.
  • Sie erfasst alle Verpackungen, unabhängig vom Material, und bindet Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller unterschiedlich stark.
  • Die Kernpflichten sind Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und der Eintrag im nationalen Herstellerregister.
  • Mehrere Anforderungen hängen an Rechtsakten der Kommission, die noch nicht erlassen sind.

Was die PPWR Verordnung ist

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Abkürzung steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Im deutschen Sprachgebrauch taucht sie auch als EU-Verpackungsverordnung auf.

Artikel 1 beschreibt den Zweck sehr direkt. Die Verordnung führt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ein, von der ökologischen Gestaltung über die Kennzeichnung bis zur Sammlung und Behandlung der Abfälle. Sie regelt also nicht nur, was am Ende in der Tonne landet, sondern auch, was überhaupt in Verkehr gebracht werden darf.

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verpackung in der Industrie, im Einzelhandel, in der Verwaltung oder im Haushalt anfällt.

Eine Verpackung ist nach Artikel 3 ein Gegenstand, der zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. Dazu zählen auch Bestandteile und Nebenbestandteile, die in diesen Gegenstand integriert sind. Anhang I enthält eine Liste von Beispielen.

Warum eine Verordnung anders wirkt als eine Richtlinie

Eine Verordnung ist ein EU-Rechtsakt, der in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Artikel 71 der PPWR sagt genau das im Schlusssatz. Eine Richtlinie funktioniert anders. Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten und muss erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Genau das war der Zustand der letzten drei Jahrzehnte. Die Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle setzte den Rahmen, die einzelnen Staaten füllten ihn aus. Das Ergebnis waren nationale Regelwerke, die sich in Details unterschieden.

Die PPWR beendet diesen Zwischenschritt. Nach Artikel 70 Absatz 1 wird die Richtlinie 94/62/EG mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben. Einzelne Vorschriften laufen noch weiter, zum Beispiel Artikel 9 Absätze 1 und 2 der alten Richtlinie bis zum 31. Dezember 2029. Auch Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6a gelten dort noch bis zum 31. Dezember 2028.

Für die Praxis heißt das: Die Rechtsgrundlage wechselt, aber sie wechselt nicht an einem einzigen sauberen Stichtag. Ein Teil des alten Rechts begleitet die Übergangszeit.

Ab wann welche Pflicht greift

Der Starttermin steht in Artikel 71. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026. Eine Ausnahme nennt derselbe Artikel: Artikel 67 Absatz 5 gilt erst ab dem 12. Februar 2029.

Die inhaltlichen Pflichten sind danach gestaffelt. Die folgende Übersicht fasst die Daten zusammen, die im Verordnungstext selbst stehen.

Datum Was an diesem Tag greift Fundstelle
12. Februar 2026 Frist für den Durchführungsrechtsakt zum Format des Herstellerregisters Artikel 44 Absatz 14
12. August 2026 Die Verordnung gilt, die Richtlinie 94/62/EG ist bis auf benannte Ausnahmen aufgehoben Artikel 70 und 71
12. August 2026 Frist für die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung Artikel 12 Absätze 6 und 7
1. Januar 2028 Frist für die delegierten Rechtsakte zur recyclinggerechten Gestaltung Artikel 6 Absatz 4
12. August 2028 Harmonisierte Kennzeichnung auf der Verpackung, oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten Artikel 12 Absatz 1
1. Januar 2030 Mindestrezyklatanteil und Leistungsstufen A, B oder C für die Recyclingfähigkeit Artikel 7 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3
1. Januar 2035 Getrennte Sammlung, Sortierung und Recycling in großem Maßstab Artikel 6 Absatz 2
1. Januar 2038 Nur noch Leistungsstufe A oder B zulässig Artikel 6 Absatz 3
1. Januar 2040 Zweite Stufe des Mindestrezyklatanteils Artikel 7 Absatz 2

Mehrere Zeilen tragen eine Doppelbedingung. Der Rezyklatanteil gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Wen die Verordnung in der Lieferkette bindet

Die PPWR verteilt die Arbeit auf vier Rollen. Die Begriffe klingen im Deutschen ähnlich, bezeichnen aber sehr unterschiedliche Dinge.

Ein Erzeuger ist nach Artikel 3 jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Dazu zählt auch, wer unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Der Begriff Hersteller ist dagegen für die erweiterte Herstellerverantwortung reserviert.

Rolle Wer damit gemeint ist Kernpflicht
Erzeuger Wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen herstellen lässt Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitätserklärung (Artikel 15)
Importeur In der Union ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr Prüft vor dem Inverkehrbringen, ob Bewertung, Dokumentation und Kennzeichnung vorliegen (Artikel 18)
Vertreiber Stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein Prüft Registereintrag und Kennzeichnung mit gebührender Sorgfalt (Artikel 19)
Hersteller Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 44 und 45)

Ein Vertreiber prüft also nicht die Konstruktion der Verpackung, sondern Formalien, etwa den Eintrag des Herstellers im Register nach Artikel 44. Ein Importeur steht näher an der Technik. Er muss sich vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat.

Der Weg durch die PPWR: die Verpackung wird erfasst, die Anforderungen werden geprüft, die Konformität wird erklärt, und der Hersteller steht im nationalen Register.

Die fünf Pflichten, die Arbeit machen

Rezyklatanteil

Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestanteil an Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten. Ab dem 1. Januar 2030 verlangt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % bei den übrigen Kunststoffverpackungen. Für kontaktempfindliche Verpackungen nennt derselbe Absatz 30 % bei PET als Hauptbestandteil und 10 % bei anderen Kunststoffen.

Ab dem 1. Januar 2040 steigen die Werte. Artikel 7 Absatz 2 fordert dann 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und bei sonstigen Kunststoffverpackungen sowie 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil. Gerechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Recyclingfähigkeit

Artikel 6 Absatz 1 ist kurz und hart: Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Die Verordnung definiert das über zwei Bedingungen. Die Verpackung muss für das stoffliche Recycling gestaltet sein, und sie muss am Ende getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können.

Der Erzeuger drückt das Ergebnis in Leistungsstufen aus. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A, B oder C in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2038 nur noch A oder B.

Kennzeichnung

Verpackungen tragen künftig eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung. Sie beruht auf Piktogrammen und soll das Sortieren erleichtern, auch für Menschen mit Behinderungen. Transportverpackungen sind ausgenommen, Verpackungen für den elektronischen Handel dagegen nicht.

Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen werden zusätzlich über offene digitale Kennzeichnungstechnologien ausgewiesen. Wirtschaftsakteure dürfen freiwillig einen QR-Code oder einen anderen offenen Datenträger ergänzen. Dieses Prinzip kennen Sie aus dem digitalen Produktpass, und der Stoffbegriff selbst stammt aus der Chemikalienregulierung rund um die REACH-Verordnung.

EU-Konformitätserklärung

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen wurden. Ihr Aufbau folgt dem Muster in Anhang VIII. Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackung der Verordnung genügt.

Die Aufbewahrungsfristen stehen in Artikel 15 Absatz 3. Bei Einwegverpackungen sind es fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre. Zuständige Behörden sollen jedes Jahr einen Teil der Erklärungen risikobasiert prüfen.

Herstellerregister

Das Herstellerregister ist ein nationales Register, mit dem jeder Mitgliedstaat die Einhaltung der Pflichten durch die Hersteller überwacht. Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen. Ohne Eintrag dürfen sie dort nicht liefern.

Der Antrag enthält die Angaben aus Anhang IX Teil A. Jedes Jahr bis zum 1. Juni meldet der Hersteller die Daten des abgelaufenen Kalenderjahres an die zuständige Behörde. Eine Organisation für Herstellerverantwortung kann diese Pflichten übernehmen.

Was noch offen ist

Ein großer Teil der Detailregeln steht noch aus. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung kommen über delegierte Rechtsakte, die die Kommission bis zum 1. Januar 2028 erlassen soll. Die harmonisierte Kennzeichnung und die Methode zur Angabe der Materialzusammensetzung kommen über Durchführungsrechtsakte mit Frist 12. August 2026.

Solange diese Rechtsakte fehlen, lässt sich die genaue Form der Piktogramme, der Leistungsstufen und der Registermeldung nicht seriös beschreiben. Wer heute Zusagen zu konkreten Layouts macht, rät. Was jetzt schon feststeht, sind die Rollen, die Fristen und die Frage, wer welchen Nachweis führen muss.

Diese Struktur kennen Sie aus anderen jungen EU-Verordnungen. Auch die EU-Entwaldungsverordnung verlangt zuerst belastbare Daten aus der Lieferkette und danach eine Erklärung, für die jemand mit Namen geradesteht.

Wo Bindu hilft. Bindu sammelt die Nachweise, die hinter einer solchen Erklärung stehen, an einer Stelle: Materialangaben der Lieferanten, Prüfberichte, Registerdaten und die Fassung, die am Ende herausgeht. Jede Änderung bleibt nachvollziehbar, damit eine Behörde Jahre später dieselbe Akte sieht wie Sie heute. Wie das für einen Produktpass aussieht, zeigt der Beitrag zum digitalen Produktpass.

Ein Berg gemischter Abfälle liegt im Betonbunker einer Abfallverwertungsanlage unter einem Brückenkran.
Foto von Rose Galloway Green auf Unsplash

FAQ

Ab wann gilt die PPWR Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026. Artikel 71 nennt dieses Datum ausdrücklich. Eine einzige Ausnahme betrifft Artikel 67 Absatz 5, der erst ab dem 12. Februar 2029 gilt. Die inhaltlichen Anforderungen an Rezyklat, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung greifen später, gestaffelt bis 2040.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 71

Was passiert mit der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG?

Sie wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben. Artikel 70 Absatz 1 der PPWR nennt allerdings vier Gruppen von Vorschriften, die noch weitergelten. Die längste dieser Übergangsfristen reicht bis zum 31. Dezember 2029. Auch der Beschluss 97/129/EG bleibt noch bis zum 12. August 2028 in Kraft.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 70

Muss die PPWR erst in deutsches Recht umgesetzt werden?

Nein. Die PPWR ist eine Verordnung und gilt nach Artikel 71 in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Das unterscheidet sie von der Richtlinie 94/62/EG, die nationale Umsetzungsakte brauchte. Nationale Aufgaben bleiben trotzdem, etwa der Aufbau des Herstellerregisters durch den Mitgliedstaat.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 71

Wer muss sich im Herstellerregister eintragen?

Hersteller im Sinne von Artikel 3, also Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen. Die Registrierung ist pro Mitgliedstaat nötig. Ohne Eintrag darf dort nicht erstmals bereitgestellt werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 44

Welche Verpackungen müssen recyclingfähig sein?

Nach Artikel 6 Absatz 1 alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden. Die Bewertung erfolgt in den Leistungsstufen A, B und C aus Anhang II Tabelle 3. Ab dem 1. Januar 2030 sind nur noch diese drei Stufen zulässig, ab dem 1. Januar 2038 nur noch A und B.

Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 6