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REACH-Verordnung: Pflichten für Hersteller und Importeure

Raahul Dutta26. September 20268 Min. Lesezeit
Farbdosen in Orange, Rosa und Blau stehen dicht gedrängt in den Regalen eines Farbengeschäfts.
Foto von Bente Whyatt auf Unsplash

Ein Möbelhändler bestellt 400 Bürostühle in Asien. Auf der Rechnung stehen Gestell, Polster und Kunststoffschale. Was im Schaum, in der Beschichtung und in der Kabelummantelung der Höhenverstellung steckt, steht nirgends.

Genau dort beginnt die REACH-Verordnung. Sie fragt nicht nach dem Produktnamen, sondern nach den Stoffen darin. Und sie legt die Antwortpflicht dem Unternehmen auf, nicht der Behörde.

Auf einen Blick:

  • Die REACH-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft.
  • Der deutsche Titel benennt die vier Verfahren: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung.
  • Die Beweislast tragen die Unternehmen, nicht die Behörden.
  • Ab einer Tonne pro Jahr je Hersteller oder Importeur greift die Registrierungspflicht nach Artikel 6.
  • Erzeugnisse mit einem Stoff der Kandidatenliste über der Schwelle von 0,1 Massenprozent lösen Informationspflichten aus.
  • Firmen ohne Sitz in der EU können nach Artikel 8 einen Alleinvertreter bestellen.

Was die REACH-Verordnung regelt

Die REACH-Verordnung ist die europäische Chemikalienverordnung, die den Schutz von Gesundheit und Umwelt vor Risiken durch Chemikalien verbessern und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Branche erhöhen soll. Ihr voller Name lautet Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Das Kürzel kommt aus dem Englischen: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals.

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle chemischen Stoffe, nicht nur für jene in industriellen Prozessen. Die Chemikalienagentur ECHA nennt als Beispiele Stoffe im Alltag, etwa in Reinigungsmitteln, Farben und Lacken sowie in Kleidung, Möbeln und Elektrogeräten. Damit betrifft sie die meisten Unternehmen in der EU, auch solche, die sich selbst nicht als Chemiebetrieb sehen.

Der Grundsatz steht in Artikel 5 und trägt die Überschrift „Ohne Daten kein Markt“. Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert sind, soweit die Verordnung das vorschreibt. Keine Daten, kein Verkauf.

Dazu kommt die Umkehr der Rollen. Nicht die Behörde muss ein Risiko nachweisen, bevor sie einschreitet. Das Unternehmen muss zeigen, wie ein Stoff sicher verwendet wird, und den Anwendern Maßnahmen zum Risikomanagement mitteilen.

Wer welche Rolle hat

REACH knüpft die Pflichten nicht an die Branche, sondern an die Rolle in der Lieferkette. Artikel 3 der Verordnung definiert diese Rollen. Ein Betrieb kann mehrere davon gleichzeitig ausfüllen.

Rolle Wer das ist Was zuerst zu tun ist
Hersteller Wer in der EU einen Stoff herstellt Ab einer Tonne pro Jahr registrieren
Importeur Wer für die Einfuhr in die EU verantwortlich ist Ab einer Tonne pro Jahr registrieren
Nachgeschalteter Anwender Wer Stoffe beruflich verwendet, ohne Hersteller oder Importeur zu sein Sicherheitsdatenblatt auswerten und die genannten Bedingungen einhalten
Händler Wer Stoffe nur lagert und weitergibt, auch der Einzelhandel Informationen in der Lieferkette weiterreichen
Alleinvertreter Wer in der EU die Importeurspflichten für einen Hersteller von außerhalb übernimmt Registrierung und Dossierpflege für den Auftraggeber

Ein nachgeschalteter Anwender ist nach der Verordnung eine Person mit Sitz in der EU, die einen Stoff im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit verwendet, aber weder Hersteller noch Importeur ist. Händler und Verbraucher zählen ausdrücklich nicht dazu. Die Lackiererei, die Grundierung einkauft, fällt in diese Gruppe.

Ein Alleinvertreter ist eine in der EU ansässige Person, die ein Hersteller außerhalb der EU in gegenseitigem Einvernehmen bestellt, damit sie die Pflichten eines Importeurs erfüllt. Die ECHA stellt dazu klar: Ein Unternehmen außerhalb der EU ist selbst nicht an REACH gebunden. Die Pflicht liegt beim Importeur in der EU oder beim Alleinvertreter. Wer als Lieferant aus Drittstaaten "REACH-konform" auf das Angebot schreibt, sagt damit noch nichts über eine gültige Registrierung.

Eine Tonne pro Jahr: die Registrierungsschwelle

Die Pflicht zur Registrierung beginnt bei einer Menge. Hersteller und Importeure sammeln Informationen über Stoffe, die sie in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder einführen, und reichen ein Registrierungsdossier bei der ECHA ein. Artikel 6 der Verordnung nennt dieselbe Schwelle von mindestens einer Tonne pro Jahr.

Gezählt wird pro Stoff und pro Unternehmen, nicht pro Lieferung. Drei Einfuhren von je 400 Kilogramm desselben Stoffs im Jahr überschreiten die Grenze gemeinsam. Die Registrierung erfasst Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und in bestimmten Fällen auch Stoffe in Erzeugnissen.

Es gilt der Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. Hersteller und Importeure desselben Stoffs müssen ihre Registrierung gemeinsam einreichen. Für die Registrierung fällt in der Regel eine Gebühr an.

Eine zweite Schwelle steckt in Artikel 7. Wer Erzeugnisse produziert oder einführt, muss den darin enthaltenen Stoff registrieren, wenn dieser mehr als eine Tonne pro Jahr ausmacht und unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll. Der Duftstoff im parfümierten Radiergummi ist der Lehrbuchfall.

Der Weg durch die REACH-Verordnung: die eigene Rolle bestimmen, die Stoffe erfassen, die Mengen- und Konzentrationsgrenzen abgleichen und am Ende den Nachweis bereithalten.

Kandidatenliste und die Pflichten bei Erzeugnissen

Die Kandidatenliste ist das Verzeichnis der besonders besorgniserregenden Stoffe, im Fachjargon SVHC. Aufgenommen werden nach Angaben der ECHA Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind. Hinzu kommen persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB). Dazu zählen auch Einzelfälle mit ebenso großer Besorgnis. Die Aufnahme allein löst bereits Pflichten aus, lange bevor ein Verbot kommt.

Ein Erzeugnis ist nach Artikel 3 ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die seine Funktion stärker bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Die ECHA zählt dazu zum Beispiel Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen und Kunststoffverpackungen. Für Verpackungen greifen zusätzlich die Regeln der PPWR.

Ab welcher Menge ein Erzeugnis Pflichten auslöst, entscheidet die Konzentration. Liefert ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, muss es dem Abnehmer ausreichende Informationen für die sichere Verwendung geben, mindestens den Namen des Stoffs. Fragt ein Verbraucher nach, ist dieselbe Auskunft binnen 45 Tagen kostenlos zu erteilen. Beides steht in Artikel 33 der Verordnung.

Eine Mitteilung an die ECHA kommt hinzu, wenn der Stoff die Konzentration von 0,1 Massenprozent überschreitet und zugleich mehr als eine Tonne pro Jahr und Unternehmen ausmacht. Die Frist dafür beträgt sechs Monate ab der Aufnahme in die Kandidatenliste. Über die Abfallrahmenrichtlinie kommt außerdem die Meldung in die SCIP-Datenbank dazu, die dieselbe Konzentrationsschwelle verwendet. Wer diese Stoffdaten ohnehin pflegt, hat die halbe Arbeit für den digitalen Produktpass schon erledigt.

Die Schwelle bezieht sich auf das Erzeugnis, nicht auf das ganze Möbelstück als Verkaufseinheit. Für den Bürostuhl aus dem Beispiel heißt das: Der Weichmacher im Kabel wird an der Masse des Kabels gemessen.

Beschränkung nach Anhang XVII und der Weg über die Zulassung

Zwei Instrumente greifen ein, wenn Risiken nicht beherrschbar sind. Sie werden oft verwechselt.

Eine Beschränkung begrenzt oder verbietet Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffs und kann Bedingungen wie technische Maßnahmen oder eine Kennzeichnung vorschreiben. Nach Artikel 67 darf ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur unter deren Maßgaben hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Wichtig für kleine Mengen: Eine Beschränkung gilt laut ECHA auch für Stoffe, die in Mengen von unter einer Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden. Die Registrierungsschwelle schützt hier also nicht.

Die Zulassung arbeitet umgekehrt. Steht ein Stoff in Anhang XIV, darf ihn niemand mehr verwenden oder zur Verwendung in Verkehr bringen, solange keine Zulassung erteilt ist. Artikel 56 formuliert das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ziel ist der schrittweise Ersatz dieser Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen, sofern es technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen gibt.

In der Praxis heißt das: Beschränkung trifft alle am Markt, Zulassung trifft den einzelnen Antragsteller mit seiner konkreten Verwendung.

Wo Bindu hilft. Die Arbeit an REACH scheitert nicht am Gesetzestext, sondern an der Frage, welche Stoffe in welchem Erzeugnis stecken und wer im eigenen Haus die Rolle des Importeurs trägt. Bindu sammelt Rechnungen, Spezifikationen und Lieferantenangaben an einer Stelle, ordnet sie den Produkten zu und hält die Nachweise für Prüfungen bereit. Ein durchgearbeitetes Beispiel dafür steht auf unserer Seite zur Entwaldungsverordnung.

Ein Tanklastzug mit der Aufschrift für entzündbare Ladung und einer Gefahrenraute steht auf einem Betriebshof.
Foto von Frames For Your Heart auf Unsplash

FAQ

Was ist die REACH-Verordnung?

Die REACH-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der EU über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft und soll Gesundheit und Umwelt vor Risiken durch Chemikalien schützen. Nach ihr tragen die Unternehmen die Beweislast für die sichere Verwendung.

Quelle: ECHA, REACH verstehen

Wofür steht die Abkürzung REACH?

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. Im Deutschen heißt das Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Diese vier Verfahren bilden zugleich den Aufbau der Verordnung.

Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Ab welcher Menge muss ich einen Stoff registrieren?

Ab einer Tonne pro Jahr. Hersteller und Importeure müssen Informationen über Stoffe sammeln, die sie in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder einführen, und ein Registrierungsdossier bei der ECHA einreichen. Gezählt wird pro Stoff und pro Unternehmen über das Kalenderjahr.

Quelle: ECHA, Registrierung

Welche Konzentrationsgrenze gilt für Stoffe in Erzeugnissen?

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, müssen Lieferanten ihren Abnehmern Informationen für die sichere Verwendung geben. Verbraucher erhalten diese Auskunft auf Anfrage binnen 45 Tagen kostenlos. Ab einer Tonne pro Jahr kommt eine Mitteilung an die ECHA hinzu.

Quelle: ECHA, Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Kandidatenliste

Brauchen Firmen außerhalb der EU einen Alleinvertreter?

Sie brauchen ihn nicht zwingend, aber ohne ihn liegt die Last beim Kunden. Ein Hersteller außerhalb der EU ist selbst nicht an REACH gebunden. Die Pflichten treffen den Importeur in der EU, es sei denn, der Hersteller bestellt nach Artikel 8 einen Alleinvertreter, der diese Pflichten übernimmt.

Quelle: ECHA, REACH verstehen

Worin unterscheiden sich Beschränkung und Zulassung?

Eine Beschränkung nach Anhang XVII begrenzt oder verbietet einen Stoff für alle Marktteilnehmer und gilt auch unterhalb einer Tonne pro Jahr. Die Zulassung nach Anhang XIV verbietet die Verwendung grundsätzlich und erlaubt sie nur dem Antragsteller für eine geprüfte Verwendung.

Quelle: ECHA, Beschränkung