EUDR / Fristen

EUDR · Fristen und Verschiebung

Zweimal verschoben. Das sind die Daten, die jetzt gelten.

Die EU-Entwaldungsverordnung gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Der Entwaldungsstichtag hat sich nie verschoben: er bleibt der 31. Dezember 2020.

Verordnung (EU) 2023/1115 · Artikel 38 · geändert durch (EU) 2024/3234 und (EU) 2025/2650

Die Verschiebung, kurz erklärt

erste Verschiebung

Verordnung (EU) 2024/3234

Der ursprüngliche Geltungsbeginn, der 30. Dezember 2024, wurde um ein Jahr nach hinten gelegt. Inhaltlich blieb die Verordnung unverändert: verschoben wurde nur der Zeitpunkt, ab dem die Pflichten binden.

zweite Verschiebung

Verordnung (EU) 2025/2650

Vom 23. Dezember 2025. Sie verschob erneut, auf den 30. Dezember 2026 beziehungsweise den 30. Juni 2027, und vereinfachte zugleich spürbar: jährliche statt sendungsbezogene Erklärungen, Druckerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich genommen, die Kategorie des nachgelagerten Marktteilnehmers eingeführt, die einmalige vereinfachte Erklärung für kleine Primärerzeuger geschaffen und die Weitergabe der Referenznummer an die Stelle einer erneuten Prüfung gesetzt.

Was sich nicht verschoben hat: der Entwaldungsstichtag 31. Dezember 2020 und der Erzeugungsstichtag 29. Juni 2023. Wer die Verschiebung als Verschiebung des Stichtags liest, sammelt Daten für die falsche Periode.

Nicht verwechseln

Vier Daten, vier verschiedene Fragen

In der Fachpresse heißen alle vier gelegentlich „Stichtag“. Sie beantworten aber unterschiedliche Fragen, und nur zwei davon sagen etwas darüber aus, ab wann Sie liefern dürfen.

DatumRechtsgrundlageBedeutungBeantwortet
31.12.2020Artikel 2 Nummer 13Entwaldungsstichtagmaterielle Prüfung
29.06.2023Artikel 38 Absatz 1 über Artikel 1 Absatz 2Erzeugungsstichtag für den AnwendungsbereichAnwendungsbereich
30.12.2026Artikel 38 Absatz 2Geltungsbeginn für große und mittlere UnternehmenPflichtenbeginn
30.06.2027Artikel 38 Absatz 3Geltungsbeginn für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 niedergelassen warenPflichtenbeginn

Im Anwendungsbereich zu sein heißt nicht, dass die Pflichten bereits greifen. Ein Erzeugnis kann seit dem 29. Juni 2023 erfasst sein, ohne dass vor dem 30. Dezember 2026 eine Sorgfaltserklärung geschuldet wäre.

Die vollständige Zeitleiste

Alle Daten, die für die Planung zählen, von der Erzeugung bis zur Zollschnittstelle.

31. Dezember 2020Der Stichtag

Der Entwaldungsstichtag. Rohstoffe von Flächen, die nach diesem Tag entwaldet wurden, sind nicht konform, unabhängig davon, ob die Entwaldung nach nationalem Recht zulässig war. Der Stichtag wandert nicht mit einem Eigentümerwechsel, und er wurde von keiner der beiden Verschiebungen berührt.

29. Juni 2023

Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115. Erzeugnisse, die vor diesem Tag erzeugt wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erzeugung, also der Ernte beziehungsweise bei Rindern der Geburt, nicht der Zeitpunkt der Herstellung des Enderzeugnisses.

30. Dezember 2024

Der ursprünglich vorgesehene Geltungsbeginn. Er wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr verschoben. Vorgaben und Checklisten, die noch auf 2024 oder auf Anfang 2025 abstellen, sind überholt.

22. Mai 2025

Die erste Länderliste erscheint: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 ordnet jedes Land einer Risikostufe zu, gering, Standard oder hoch. Erste Überprüfung der Liste im Jahr 2026, die Einstufung ist also nicht dauerhaft.

23. Dezember 2025

Verordnung (EU) 2025/2650: die zweite Verschiebung, verbunden mit echter Vereinfachung. Sorgfaltserklärungen können jährlich statt je Sendung abgegeben werden, Druckerzeugnisse fallen aus dem Anwendungsbereich, und nachgelagerte Marktteilnehmer verwenden die Referenznummer der Vorstufe weiter, statt die Prüfung zu wiederholen.

30. Dezember 2026Geltungsbeginn

Geltungsbeginn für große und mittlere Unternehmen. Ab diesem Tag ist die Sorgfaltserklärung vor jedem Inverkehrbringen und jeder Ausfuhr einzureichen. Zugleich wird die Holzhandelsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 995/2010, aufgehoben.

30. Juni 2027

Geltungsbeginn für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 niedergelassen waren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die bereits vom Anhang der Holzhandelsverordnung erfasst waren: für sie gilt der frühere Termin.

nach dem 30. Dezember 2027

Der erste öffentliche Jahresbericht der Unternehmen, die keine KMU sind, wird fällig. Berichtsjahr ist 2027 (Artikel 12 Absatz 3). Wer denselben Inhalt bereits nach anderen Sorgfaltspflichten der Union berichtet, muss ihn nicht wiederholen.

1. Dezember 2029

Die elektronische Schnittstelle zwischen dem Informationssystem und dem EU-Single-Window im Zollbereich ist betriebsbereit (Artikel 28). Bis dahin läuft der Abgleich der Referenznummer manuell.

31. Dezember 2029

Für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde: bis zu diesem Tag gilt weiterhin die Holzhandelsverordnung. Wird solches Holz ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht, muss es Artikel 3 der EUDR erfüllen (Artikel 37 Absatz 3).

Übergangszeitraum

Ware aus dem Fenster vom 29. Juni 2023 bis zum 29. Dezember 2026

Zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn liegt ein Übergangszeitraum. Erzeugnisse, die in diesem Fenster in Verkehr gebracht wurden, sind von den Sorgfaltspflichten befreit: für sie ist keine Sorgfaltserklärung abzugeben. Die Pflichten binden erst ab dem 30. Dezember 2026.

Die Beweislast dafür trägt der Marktteilnehmer. Als Nachweis dienen die Zollanmeldung bei Einfuhren oder Produktions- und Verkaufsunterlagen, etwa Einschlagsnachweise, Rechnungen oder bei Rindern Ohrmarke und Rinderpass. Für Rinder gilt als Erzeugungsdatum das Geburtsdatum.

In diesem Fenster ist die Vermischung ausnahmsweise zulässig, sofern für jede Charge belegt ist, ob sie aus dem Übergang stammt oder nicht. Nur die Ware nach dem Übergang geht in eine Sorgfaltserklärung ein. Wer ab dem 30. Dezember 2026 ein abgeleitetes Erzeugnis aus solchen Vorleistungen in Verkehr bringt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer, denn die Vorleistung gilt als bereits in Verkehr gebracht.

Nach Unternehmensgröße

Was bis wann vorliegen muss

Die Größenklasse ergibt sich aus Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU, bezogen auf die einzelne Rechtsperson und mit einer Zweijahresregel: die Einstufung wechselt erst, wenn zwei der drei Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.

30.12.2026

Große und mittlere Unternehmen

Marktteilnehmer, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind

  • Registrierung im EU-Informationssystem, bevor die erste Erklärung eingereicht werden kann.
  • Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 eingerichtet, dokumentiert und mindestens jährlich überprüft.
  • Geolokalisierung aller Erzeugungsflächen mit Erzeugungszeitraum erhoben, einschließlich der Nachweise zu Entwaldungsfreiheit und Rechtskonformität.
  • Risikobewertung nach Artikel 10 und, wo nötig, Risikominderung nach Artikel 11, beides dokumentiert.
  • Unternehmen, die keine KMU sind: Compliance-Beauftragter auf Leitungsebene und unabhängige Auditfunktion nach Artikel 11.
  • Sorgfaltserklärung vor dem ersten Inverkehrbringen ab dem 30. Dezember 2026, Referenznummer an Zoll und erste Abnehmer.
  • Unternehmen, die keine KMU sind: erster öffentlicher Bericht über das Jahr 2027, fällig nach dem 30. Dezember 2027.
30.06.2027

Kleinst- und Kleinunternehmen

sowie natürliche Personen, niedergelassen bis zum 31. Dezember 2024

  • Sechs Monate mehr Zeit, aber derselbe Pflichtenkatalog: Registrierung, Artikel-9-Angaben, Erklärung vor dem Inverkehrbringen.
  • Kein öffentlicher Jahresbericht, kein Compliance-Beauftragter, keine Auditfunktion.
  • Erleichterung nach Artikel 4 Absatz 8: bereits geprüfte Vorleistungen müssen nicht erneut geprüft werden, die Referenznummer ist auf Anfrage zu nennen.
  • Primärerzeuger in einem Land mit geringem Risiko: einmalige vereinfachte Erklärung nach Artikel 4a, die Postanschrift kann die Geolokalisierung ersetzen.
  • Ausnahme: Erzeugnisse, die schon vom Anhang der Holzhandelsverordnung erfasst waren, unterliegen dem früheren Termin.
mit der Kette

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

keine eigene Sorgfaltsprüfung, aber eine belastbare Informationskette

  • Angaben zu Lieferanten und Kunden sowie die erhaltenen Referenznummern fünf Jahre aufbewahren (Artikel 5 Absatz 3 und 4).
  • Wer kein KMU ist: einmalige Registrierung im Informationssystem (Artikel 5 Absatz 2).
  • Wer kein KMU ist: bei begründeter Besorgnis prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, bevor weiter bereitgestellt wird (Artikel 5 Absatz 6).
  • Neue Erkenntnisse über bereits bereitgestellte Ware unverzüglich der zuständigen Behörde und den eigenen Abnehmern melden (Artikel 5 Absatz 5).
  • Eine Sorgfaltserklärung können nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler weder abgeben noch schulden sie eine, auch wenn ein Kunde sie verlangt.

Wird eine Frist versäumt oder eine Erklärung falsch abgegeben, sieht Artikel 25 als Mindestmaß vor: Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes, Einziehung der Erzeugnisse und der daraus erzielten Erlöse, befristeter Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und Fördermitteln von bis zu zwölf Monaten, bei schweren oder wiederholten Verstößen ein befristetes Marktverbot sowie der Verlust der vereinfachten Sorgfaltspflicht.

Bindu

Bis zum 30. Dezember 2026 sind es keine zwei Quartale mehr.

Der Aufwand liegt nicht in der Erklärung, sondern in den Flächen dahinter. Bindu erfasst sie einmal, prüft die Geometrie gegen die geltenden Vorgaben, baut die Sorgfaltserklärung aus den Artikel-9-Angaben und hält die Nachweise die geforderten fünf Jahre vor.